Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz kommen ab 2027 neue Vorgaben für Gebäude. Neue öffentliche Nichtwohngebäude sowie neue Nichtwohngebäude mit mehr als 250 Quadratmetern Nutzfläche müssen dann mit Solaranlagen ausgestattet werden. Ab 2030 gilt die Pflicht auch für neue Wohngebäude. Parallel ändern sich die Vorgaben für Energieausweise: Sie werden ab 2027 grundsätzlich digital und erhalten zusätzliche Pflichtangaben. Auch bei Mietvertragsverlängerungen und größeren Renovierungen gewinnt der Energieausweis an Bedeutung.
Solarpflicht startet ab 2027
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz kommen ab 2027 neue Vorgaben für Gebäude. Neue öffentliche Nichtwohngebäude sowie neue Nichtwohngebäude mit mehr als 250 Quadratmetern Nutzfläche müssen dann mit Solaranlagen ausgestattet werden. Ab 2030 gilt die Pflicht auch für neue Wohngebäude. Parallel ändern sich die Vorgaben für Energieausweise: Sie werden ab 2027 grundsätzlich digital und erhalten zusätzliche Pflichtangaben. Auch bei Mietvertragsverlängerungen und größeren Renovierungen gewinnt der Energieausweis an Bedeutung.
Bundesweite Solarpflicht wird schrittweise ausgeweitet
Mit § 106 des Gebäudemodernisierungsgesetzes wird erstmals ein bundesweit einheitlicher Rahmen für die Installation von Solarenergieanlagen geschaffen. Bislang bestanden entsprechende Pflichten nur in einzelnen Bundesländern und mit unterschiedlichen Anforderungen.
Den Anfang machen zum 1. Januar 2027 neue öffentliche Nichtwohngebäude sowie neue Nichtwohngebäude mit mehr als 250 Quadratmetern Nutzfläche. Damit betrifft die Regelung zunächst unter anderem neu errichtete Büro-, Verwaltungs- und Gewerbegebäude.
Ab 2028 werden schrittweise auch Bestandsgebäude einbezogen. Zunächst gilt die Pflicht für bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit mehr als 2.000 Quadratmetern Nutzfläche. Bei privaten Nichtwohngebäuden ab 500 Quadratmetern greift sie bei bestimmten größeren Änderungen am Gebäude. Für öffentliche Gebäude sinkt die maßgebliche Größenordnung 2029 auf 750 und 2031 auf 250 Quadratmeter.
Ab 2030 sind neue Wohngebäude betroffen
Für die Wohnungswirtschaft wird insbesondere der 1. Januar 2030 relevant. Von diesem Zeitpunkt an müssen auch neue Wohngebäude unabhängig von ihrer Größe mit einer Solarenergieanlage ausgestattet werden. Die Pflicht erfasst außerdem neu errichtete überdachte Parkplätze, sofern diese physisch an ein Gebäude angrenzen.
Ausnahmen sieht das GModG unter anderem vor, wenn eine Solaranlage technisch nicht möglich, funktional nicht realisierbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Auch entgegenstehende öffentlich-rechtliche Vorschriften können eine Ausnahme begründen. Die Bundesländer dürfen zudem weiterhin strengere Anforderungen als der neue Bundesstandard festlegen.
Neue Regeln für Energieausweise ab 2027
Neben der Solarpflicht verändert das GModG auch die Anforderungen an Energieausweise. Die entsprechenden Neuregelungen greifen ab Januar 2027. Der digitale und maschinenlesbare Energieausweis wird zum Standard; auf ausdrücklichen Wunsch des Eigentümers kann weiterhin ein Exemplar auf Papier ausgestellt werden.
Zugleich erweitert sich der Pflichtinhalt. Bei Wohngebäuden müssen künftig unter anderem der absolute Primärenergieverbrauch und der Endenergieverbrauch in Megawattstunden pro Jahr angegeben werden. Auch eingesetzte erneuerbare Energien sind entsprechend zu dokumentieren.
Für Verbrauchsausweise von Wohngebäuden gelten neue Anforderungen an die Datengrundlage. Gleichzeitig entfällt die bisherige Verpflichtung zum Bedarfsausweis für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten und einem Bauantrag vor 1977. Bei Nichtwohngebäuden ist bei Verkauf oder Vermietung künftig ein Bedarfsausweis erforderlich.
Energieausweis auch bei weiteren Anlässen
Auch die Situationen, in denen ein Energieausweis erforderlich ist, werden ausgeweitet. Neben Verkauf und Neuvermietung betrifft die Pflicht künftig auch Verlängerungen von Mietverträgen sowie bestimmte größere Renovierungen.
In kommerziellen Immobilienanzeigen kommt zudem das Ausstellungsdatum des Energieausweises als Angabe hinzu. Die bisherigen Pflichtinformationen bleiben im Wesentlichen bestehen. Bei Verstößen gegen die Vorlage- oder Übergabepflichten können Bußgelder von bis zu 10.000 Euro verhängt werden.
Für bereits ausgestellte Energieausweise enthält das GModG Übergangsregelungen. Bestehende Ausweise behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit, sodass alte und neue Ausweisformen noch mehrere Jahre parallel im Umlauf sein werden.
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