24.11.2025

EnWG-Übergangsregelung schafft Planungssicherheit für Kundenanlagen

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie im Deutschen Bundestag hat sich dafür ausgesprochen, im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eine Übergangsregelung einzuführen, die sogenannte Bestands-Kundenanlagen bis Ende 2028 von regulatorischen Pflichten ausnimmt. Die Regelung betrifft vor allem lokale Energieversorgungsstrukturen in Wohnquartieren und Gebäudekomplexen, die Mieterinnen und Mieter direkt mit vor Ort erzeugtem Strom – etwa aus Photovoltaikanlagen – versorgen. Diese Anlagen sind ein wichtiger Bestandteil vieler Mieterstrom- und Quartierskonzepte.

GdW begrüßt Übergangszeitraum, sieht aber dringenden Handlungsbedarf
Die Wohnungswirtschaft wertet die geplante Neuregelung als notwendigen Schritt, um kurzfristig Rechtssicherheit zu schaffen.
„Wir begrüßen die Schaffung eines Übergangszeitraums ausdrücklich als wichtigen Schritt hin zu mehr Planungssicherheit für die Betreiber solcher Anlagen“, sagt Ingeborg Esser, Hauptgeschäftsführerin des GdW. „Damit wird zunächst verhindert, dass funktionierende und kosteneffiziente Modelle der dezentralen Energieversorgung – wie Mieterstrom oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung – durch übermäßige Regulierung ausgebremst werden.“

Die geplante Übergangsregelung gilt jedoch nur für Anlagen, die bereits beim Inkrafttreten angeschlossen sind. Daher bleibe laut GdW ein erhebliches Risiko für neue Projekte bestehen: „Deshalb bleibt es dringend erforderlich, eine dauerhafte, europarechtskonforme und bürokratiearme Lösung im EnWG zu verankern, so dass auch für Neuanlagen wieder rechtssicher geplant werden kann“, so Esser weiter.

EuGH-Urteil macht Gesetzgeberischen Reformdruck sichtbar
Der Handlungsbedarf wird durch Entscheidungen auf europäischer und nationaler Ebene verstärkt:

  • Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 28. November 2024 (Rs. C-293/23) festgestellt, dass es im EU-Recht kein Vorbild für die deutsche Vorschrift der „Kundenanlage“ (§ 3 Nr. 24a EnWG) gibt.
  • Der Bundesgerichtshof (BGH) folgte dieser Einschätzung und wies am 13. Mai 2025 im Ausgangsverfahren die Rechtsbeschwerde zurück. Die streitgegenständlichen Leitungsanlagen seien nicht als Kundenanlagen an das Verteilnetz anzuschließen.

Die bisherige nationale Regelung ist demnach europarechtlich nicht haltbar. Die Übergangsfrist im EnWG soll nun verhindern, dass bestehende Mieterstrom- oder Quartiersmodelle unmittelbar in eine rechtliche Grauzone fallen.

Bundesregierung soll dauerhafte Lösung vorlegen
Positiv bewertet der GdW den begleitenden Entschließungsantrag des Ausschusses. Er fordert die Bundesregierung auf, eine dauerhafte und europarechtskonforme Lösung zu entwickeln, die gleichzeitig praxisnah und bürokratiearm bleibt.
Das sei auch notwendig, weil mit der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie künftig neue PV-Einbaupflichten entstehen können, für deren Umsetzung klare Netzzugangsregeln essenziell sind.

Wohnungswirtschaft sieht große Bedeutung für Energiewende
Die Wohnungswirtschaft betont die Rolle von Kundenanlagen für bezahlbare Energielösungen in Quartieren.
„Die Wohnungswirtschaft steht bereit, ihren Beitrag zur Energiewende und zur lokalen Stromversorgung zu leisten – dafür brauchen wir jedoch klare, verlässliche und praxistaugliche Rahmenbedingungen“, so Esser.
„Nur so können Mieterstrom- und Quartiersmodelle weiter ausgebaut und bezahlbare Energielösungen für die Bewohnerinnen und Bewohner sichergestellt werden.“

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